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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
von Maybach Paletten (Einzelunternehmen), Sitz: Günzburg
(nachfolgend „Maybach Paletten“, „wir“ oder „uns“; Kunden nachfolgend „Kunde“/„Kunden“)
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Verträge zwischen Maybach Paletten (Einzelunternehmen) mit Sitz in Günzburg und unseren Kunden über Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Ladungsträgern (Paletten, Kisten, Gitterboxen, Verpackungsmaterial) sowie sonstigen damit verbundenen Dienstleistungen.
1.2 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB und der gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.
1.3 Wir bieten unsere Leistungen ausschließlich Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtlichen Sondervermögen an (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB); Verbraucher (§ 13 BGB) werden nicht beliefert.
1.4 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen Lieferungen/Leistungen vorbehaltlos erbringen. Die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden gehen diesen AGB vor. Sämtliche Abreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (E‑Mail genügt); dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses. Gleiches gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Kündigungen) nach Vertragsschluss.
2. Leistungen
2.1 Wir erbringen Leistungen im Zusammenhang mit dem Ladungsträgermanagement, insbesondere die Versorgung mit Ladungsträgern und deren Rückführung sowie hiermit zusammenhängende Dienstleistungen. Dies umfasst insbesondere (i) den Handel mit Ladungsträgern (vgl. Teil 2), (ii) die Teilnahme an einem Tausch- bzw. Pooling‑System (vgl. Teil 3) und (iii) die Bereitstellung von Ladungsträgern für einen vereinbarten Zeitraum (Miete; vgl. Teil 4). Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung in der Preisvereinbarung bzw. im Einzelauftrag.
2.2 Die Allgemeinen Bestimmungen in Teil 1 gelten für alle Verträge. Teil 2 enthält Besondere Bestimmungen für den Handel, Teil 3 für das Pooling und Teil 4 für die Miete. Bei Widersprüchen gehen die Besonderen Bestimmungen den Allgemeinen Bestimmungen vor.
2.3 Leistungen außerhalb des in diesen AGB beschriebenen Umfangs können gesondert vereinbart werden.
3. Vertragsschluss, Laufzeit und Kündigung
3.1 Durch Unterzeichnung einer zwischen Maybach Paletten und dem Kunden ausgehandelten Preisvereinbarung – spätestens jedoch durch vorbehaltlose Bestellung des Kunden auf Grundlage unseres Angebots – kommt ein Rahmenvertrag über die vereinbarten Konditionen und Leistungen gemäß diesen AGB zustande.
3.2 Soweit nicht anders angegeben, gelten die Konditionen einer Preisvereinbarung jeweils für zwei (2) Wochen („Laufzeit“). Jede Partei kann zum Ende der Laufzeit kündigen. Alternativ können wir vor Laufzeitende eine neue Preisvereinbarung anbieten; nimmt der Kunde diese an, gelten die neuen Konditionen. Erfolgt weder eine Kündigung noch ein neues Angebot, verlängert sich die Preisvereinbarung jeweils um zwei (2) Wochen.
3.3 Alternativ zum Rahmenvertrag kann der Kunde uns mit der einmaligen Abwicklung eines Einzelauftrags beauftragen. Für Einzelaufträge gelten diese AGB, sofern beim Vertragsschluss auf sie hingewiesen wird. Innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese AGB auch für künftige Verträge, ohne erneuten Hinweis.
3.4 Maybach Paletten und der im Auftrag genannte Kunde sind jeweils eine „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“. Abweichungen in Preisvereinbarung/Einzelauftrag gehen diesen AGB vor. Soweit nicht anders angegeben, sind unsere Angebote zehn (10) Werktage verbindlich.
4. Bestellungen und Freistellungen
4.1 Nach Abschluss einer Preisvereinbarung kann der Kunde Aufträge über die Anlieferung/Bereitstellung von Ladungsträgern („Bestellungen“) sowie die Abholung/Ablieferung („Freistellungen“) nach den vereinbarten Bedingungen erteilen. Aufträge werden verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder die Leistung vorbehaltlos ausführen. Ohne Preisvereinbarung können Bestellungen/Freistellungen über Einzelaufträge abgewickelt werden.
4.2 Ein Anspruch des Kunden auf Ausführung eines bestimmten Auftragsvolumens besteht – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht. Wir sind berechtigt, Aufträge nach freiem wirtschaftlichen Ermessen anzunehmen oder abzulehnen.
4.3 Bestellungen/Freistellungen erfolgen in der Regel als Full Truck Load (FTL) gemäß Transportkapazität und Ladungsträgertyp in handelsüblichen Mengen; die Bereitstellung/Rückführung geringerer Mengen kann von uns akzeptiert werden.
5. Preise und Qualität
5.1 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise als Stückpreise in EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer für Leistungen innerhalb Deutschlands.
5.2 Preise/Preisstaffeln richten sich nach u. a. folgenden Faktoren: Ladungsträgertyp und vereinbarte Qualität, PLZ‑Gebiete (an/ab Station oder frei Haus), Mengen, Abnahmemengen. Wir dürfen diese Faktoren ergänzen/anpassen. Beim Handel beziehen sich Preise auf Verkaufs-/Einkaufspreise; beim Pooling und bei der Miete auf Versorgungs- und Rücknahmegebühren; zusätzlich können Nutzungs- und Zusatzgebühren anfallen (vgl. Teil 3 Ziff. 2.1, Teil 4 Ziff. 2.1).
5.3 Preise für Bereitstellung/Rückführung verstehen sich inkl. Transportkosten zum vereinbarten Ort. Be- und Entladung obliegt dem Kunden.
5.4 Bei Qualitätsvereinbarungen orientieren wir uns an marktüblichen Standards (z. B. GS1‑Qualitätsklassifizierung für den Palettentausch), behalten uns jedoch vor, zusätzliche Qualitätsklassen zu vereinbaren.
6. Bereitstellung und Rückführung; Nichtverfügbarkeit; Verzug; höhere Gewalt
6.1 Bereitstellung bei Frei‑Haus‑Lieferungen bzw. Abholung ab Station erfolgt jeweils mit Unterzeichnung des Liefer-/Abholscheins. Bei Rückführungen erfolgt die Ablieferung/Abholung mit Unterzeichnung des Eingangsbelegs. Die Gefahr des zufälligen Untergangs/der Beschädigung geht erst mit tatsächlicher Übergabe auf den Empfänger über.
6.2 Anlieferungs-/Abholfristen sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt. Fristen beginnen mit Datum unserer Auftragsbestätigung; bei Änderungen mit Änderungsbestätigung.
6.3 Das An-/Abladen erfolgt in der Regel innerhalb von einer (1) Stunde. Verzögert sich das Abladen aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, berechnen wir ab Beginn der zweiten Stunde Standgeld von EUR 55,00 je angefangener Stunde; bei Wartezeiten über zwei (2) Stunden sind wir berechtigt, die Bereitstellung/Rückführung abzubrechen und Leerfahrtenpauschalen von EUR 250,00 zu erheben. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten; dem Kunden bleibt der Gegenbeweis eines geringeren Schadens.
6.4 Verzögert sich eine Anlieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, dürfen wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Ladungsträger verfügen und den Kunden mit verlängerter Frist beliefern.
6.5 Bei Nichtverfügbarkeit der Leistung (z. B. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ohne Verschulden) informieren wir den Kunden unverzüglich und teilen eine neue Frist mit. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir zum Rücktritt berechtigt und erstatten bereits erbrachte Gegenleistungen.
6.6 Die Parteien haften nicht für Unmöglichkeit/Verzögerung infolge höherer Gewalt (Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs, z. B. Feuer, Überschwemmung, Streik, Pandemien, behördliche Verfügungen). Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich Fristen um die Dauer der Behinderung zzgl. angemessener Anlauffrist; bei unzumutbarer Verzögerung ist die jeweils andere Partei zum Rücktritt berechtigt.
7. Haftung
7.1 Wir haften auf Schadensersatz nach gesetzlichen Vorschriften, jedoch bei einfacher Fahrlässigkeit nur
(a) bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
(b) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut wird); in diesem Fall beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;
(c) bei zwingender Haftung (z. B. ProdHaftG), übernommenen Garantien oder Arglist.
7.2 Bei Datenverlust aufgrund einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.
7.3 Vorstehende Haftungsregelungen gelten entsprechend für unsere Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
8. Zahlungen; Abtretung; Aufrechnung; Zurückbehaltung
8.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen binnen zehn (10) Tagen ohne Abzug fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Rechnungssteller. Im Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 288 BGB, 353 HGB).
8.2 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen uns bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Wir sind berechtigt, Forderungen im Rahmen üblicher Kredit-/Factoringverträge abzutreten.
8.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung/Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt; gesetzliche Gegenrechte bei Mängeln bleiben unberührt.
8.4 Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse kann Maybach Paletten nach Fristsetzung Vorauszahlung/Sicherheiten verlangen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
9. Rücksichtnahme, Compliance, Vertraulichkeit, Datenschutz
9.1 Die Parteien wahren gegenseitige Interessen und handeln nach Treu und Glauben unter Beachtung geltender Vorschriften.
9.2 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen sind vertraulich zu behandeln; Mitarbeiter/Erfüllungsgehilfen sind entsprechend zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflicht gilt fünf (5) Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
9.3 Personenbezogene Daten werden ausschließlich gemäß geltendem Datenschutzrecht verarbeitet.
10. Recht und Gerichtsstand
10.1 Es gilt deutsches Recht, UN‑Kaufrecht ausgeschlossen.
10.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist – soweit zulässig – Günzburg. Wir sind alternativ berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
Teil 2: Handel
1. Vertragsgegenstand und Abrechnung
1.1 Beim Handel mit Ladungsträgern kann der Kunde Ladungsträger zum vereinbarten Verkaufspreis bei uns kaufen und zum vereinbarten Einkaufspreis an uns verkaufen.
1.2 Bestellte Ladungsträger rechnen wir dem Kunden nach Anlieferung/Abholung ab. Bei Freistellungen erfolgt nach Ablieferung/Abholung entweder eine Rechnungstellung durch den Kunden oder wir erteilen eine Gutschrift.
2. Eigentumsvorbehalt
2.1 Gelieferte Ladungsträger bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde hat Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und ausreichend zu versichern.
2.2 Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, solange kein Zahlungsverzug vorliegt; Sicherungsübereignung/Verpfändung ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter ist der Kunde verpflichtet, auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen; Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Kunde, soweit die Intervention erfolgreich war und der Dritte nicht leistungsfähig ist.
2.3 Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus Weiterveräußerung/Vermietung entstehenden Forderungen an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Bei Gesamtrechnungen gilt die Abtretung anteilig. Der Kunde ist neben uns zum Einzug berechtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt und keine wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt. Verfügungen über abgetretene Forderungen bedürfen unserer Zustimmung.
2.4 Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Überschuldung oder Insolvenzreife werden alle Forderungen fällig. Der Kunde hat uns auf Verlangen Verzeichnisse über Vorbehaltsware und abgetretene Forderungen zu übermitteln und die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen. Wir sind berechtigt, die Ware herauszuverlangen; dies stellt keinen Rücktritt dar.
2.5 Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten frei, soweit ihr realisierbarer Wert unsere offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Ist der vorgesehene Eigentumsvorbehalt am Ort der Ware nicht wirksam, gilt die dem Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich nächstkommende Regelung; der Kunde wirkt hierzu auf eigene Kosten mit.
3. Gewährleistung
3.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in Teil 1 Ziff. 7 und dieser Ziff. 3 nichts anderes bestimmt ist. Sondervorschriften beim Rückgriff des Unternehmers bleiben unberührt (§§ 445a, 445b BGB i. V. m. §§ 474, 478 BGB).
3.2 Mängelansprüche für neue Ladungsträger verjähren innerhalb von einem (1) Jahr ab Ablieferung. Gebrauchte Ladungsträger werden ohne Gewährleistung verkauft.
3.3 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig; branchenübliche Mehr-/Minderlieferungen sind gestattet und werden nach tatsächlich gelieferter/bereitgestellter Menge abgerechnet.
3.4 Produktangaben (Gewichte, Maße, technische Daten, Abbildungen) sind annähernd, sofern nicht eine genaue Übereinstimmung erforderlich ist; handelsübliche Abweichungen sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
3.5 Ist der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Unternehmer, sind selbstständige Regressansprüche nach § 445a Abs. 1 BGB ausgeschlossen; entgegen § 445a Abs. 2 BGB ist eine Fristsetzung erforderlich.
3.6 Bei Mängeln sind wir zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt diese fehl (Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessene Verzögerung) oder läuft eine angemessene Frist erfolglos ab, kann der Käufer zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadensersatz richtet sich nach Teil 1 Ziff. 7.
3.7 Untersuchungs- und Rügepflicht: Offene Mängel sind unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, jeweils schriftlich, zu rügen; eine Rüge ist unverzüglich, wenn sie innerhalb von zehn (10) Tagen nach Anlieferung/Bereitstellung bzw. Entdeckung erfolgt (§ 377 HGB).
3.8 Mängelhaftung entfällt bei unsachgemäßer Behandlung, Änderungen oder Reparaturen ohne Zustimmung, sofern die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird; Mehrkosten trägt der Käufer.
Teil 3: Pooling
1. Vertragsgegenstand und Ladungsträgerkonto
1.1 Beim Pooling kann der Kunde Ladungsträger entgeltlich bestellen und nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer (30 Kalendertage nach Bereitstellung/Umbuchung) freistellen, indem tauschfähige Ladungsträger zurückgeführt werden. Für Bereitstellung und Nutzung schuldet der Kunde die vereinbarte Versorgungsgebühr; bei Überschreitung der Freimenge/Nutzungsdauer fällt eine monatliche Nutzungsgebühr an.
1.2 Maybach Paletten führt für jeden Pooling‑Kunden ein Ladungsträgerkonto. Bestellungen und Freistellungen werden unverzüglich verbucht (Belastung bei Bereitstellung, Entlastung bei Rückführung nach Eingangsprüfung). Der Gesamtsaldo ist für uns einsehbar und wird dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt; die Nutzungsgebühr wird anhand der Monatssalden berechnet.
1.3 Rückführungen werden nach Eingangsprüfung (innerhalb eines Werktages) entlastet. Bei defekten Ladungsträgern erheben wir eine Reparaturgebühr; Sortierprotokolle mit Art, Anzahl und Qualität werden dem Kunden bereitgestellt.
1.4 Umbuchungen von Ladungsträgerguthaben zwischen Kunden sind mit gegenseitiger Zustimmung möglich und werden am ersten Werktag nach Vorliegen der Zustimmungen verbucht.
1.5 Anstelle physischer Rückführung kann der Kunde Ladungsträgergutscheine (z. B. Original‑Palettenscheine) übergeben; die Verbuchung erfolgt am ersten Werktag nach Erhalt. Eine Einlösung nicht akzeptierter/nicht einlösbarer Gutscheine kann rückgängig gemacht werden.
1.6 Bei Freistellungen muss der Kunde tauschfähige Ladungsträger zurückgeben (mindestens Klasse C gemäß marktüblicher Qualitätsklassifizierung, z. B. GS1). Für Rückführungen besserer Qualität kann eine zusätzliche Gutschrift vereinbart werden.
2. Gebühren und Abrechnung
2.1 Neben Versorgungs-/Rücknahme- und Nutzungsgebühren können Zusatzgebühren anfallen (Höhe gemäß Preisvereinbarung), insbesondere: Umbuchungsgebühren; zusätzliche Rücknahmegebühren bei kurzfristiger Rückgabe; Reparaturgebühren; Lagergebühren bei Überrückführung/Überschreitung der Freimenge; Gebühren für Annahme/Abwicklung von Ladungsträgergutscheinen.
2.2 Versorgungs-/Rücknahme- sowie Zusatzgebühren werden nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs in Rechnung gestellt; Gutschriften werden verrechnet.
2.3 Nutzungsgebühren werden monatlich nach dem Gesamtsaldo berechnet. Monatliche Saldenaufstellungen werden – soweit vereinbart – bereitgestellt. Einwände sind binnen eines (1) Monats schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt die Aufstellung als akzeptiert, es sei denn, der Kunde weist Unrichtigkeit nach.
3. Beendigung des Pooling‑Rahmenvertrags
3.1 Das Pooling endet mit wirksamer Kündigung des Rahmenvertrags.
3.2 Bei Kündigung sind bereitgestellte und nicht zurückgeführte Ladungsträger binnen vierzehn (14) Tagen zurückzuführen; bei Verspätung ist mindestens die monatliche Nutzungsgebühr zu zahlen; weitergehende Schäden bleiben unberührt.
3.3 Wir stellen eine Schlussrechnung über ausstehende Beträge.
Teil 4: Miete
1. Vertragsgegenstand und Ladungsträgerkonto
1.1 Im Rahmen der Miete kann der Kunde bereitgestellte Ladungsträger für einen vorab vereinbarten Zeitraum entgeltlich nutzen. Die Nutzungsdauer beginnt mit dem Tag der tatsächlichen Bereitstellung. Sofern keine Partei mit Frist von vier (4) Wochen zum Ende des Nutzungszeitraums kündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils um drei (3) Monate.
1.2 Nach Ablauf des Nutzungszeitraums sind Ladungsträger des bereitgestellten Typs in Menge und Qualität zurückzuführen. Alternativ kann der Kunde gleichwertige Ladungsträger kaufen. Mit Bereitstellung entsteht ein Anspruch auf Rückführung desselben oder eines gleichwertigen Ladungsträgers.
1.3 Bei der als „Miete“ bezeichneten Überlassung handelt es sich nicht um ein Mietverhältnis i. S. d. §§ 535 ff. BGB; insbesondere besteht keine Pflicht zur Erhaltung des Zustands während der Nutzungszeit.
1.4 Maybach Paletten führt für Miete‑Kunden ein Ladungsträgerkonto. Entlastung nach Eingangsprüfung (innerhalb eines Werktages). Bei defekten Ladungsträgern wird die vereinbarte Reparaturgebühr erhoben; Sortierprotokolle werden bereitgestellt.
2. Gebühren und Abrechnung
2.1 Für Bereitstellung/Rückführung fallen Versorgungs-/Rücknahmegebühren an; für die Nutzung eine Nutzungsgebühr ab Bereitstellung pro angefangenem Tag, sofern nicht anders vereinbart. Bei vorzeitiger Rückgabe kann eine zusätzliche Gebühr anfallen. Abrechnung nach Abschluss der jeweiligen Vorgänge.
2.2 Monatliche Abrechnung der Nutzungsgebühren nach Saldo des Ladungsträgerkontos; Einwände gegen Saldenaufstellung binnen eines (1) Monats schriftlich.
3. Untersuchungspflicht, Gewährleistung, Reparatur
3.1 Angaben (Gewichte, Maße, technische Daten, Abbildungen) sind annähernd, soweit nicht die Verwendbarkeit eine genaue Übereinstimmung erfordert; handelsübliche Abweichungen sind zulässig.
3.2 Mängelanzeige: Der Kunde hat bereitgestellte Ladungsträger unverzüglich zu untersuchen und Beanstandungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen; eine Anzeige ist unverzüglich, wenn sie binnen zehn (10) Tagen nach Bereitstellung/Entdeckung erfolgt.
3.3 Ansprüche entfallen bei unsachgemäßer Behandlung, Änderungen oder Reparaturen ohne Zustimmung; Mehrkosten trägt der Kunde.
3.4 Zeigen sich bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare anfängliche Mängel, kann der Kunde Mängelbeseitigung verlangen. Diese erfolgt nach unserer Wahl durch Ersatzbereitstellung mangelfreier Ladungsträger oder Reparatur.
3.5 Instandhaltung/Instandsetzung sowie Reparaturen obliegen grundsätzlich dem Kunden, soweit es sich nicht um anfängliche Mängel handelt. Bei Rückführung defekter Ladungsträger wird die vereinbarte Reparaturgebühr berechnet.
